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   BGH, 22.06.2016 - XII ZB 664/14   

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BGH, 22.06.2016 - XII ZB 664/14 (https://dejure.org/2016,23191)
BGH, Entscheidung vom 22.06.2016 - XII ZB 664/14 (https://dejure.org/2016,23191)
BGH, Entscheidung vom 22. Juni 2016 - XII ZB 664/14 (https://dejure.org/2016,23191)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17 VersAusglG, § 18 Abs 1 VersAusglG, § 18 Abs 2 VersAusglG, § 45 Abs 1 VersAusglG, § 4 Abs 5 BetrAVG
    Versorgungsausgleich: Heranziehung des BilMoG-Zinssatzes als Diskontierungszinssatz bei der Ermittlung des Barwerts der künftigen Leistungen aus einer betrieblichen Direktzusage; Einbeziehung gleichartiger Anrechte bei Überschreitung der Bagatellgrenze

  • IWW

    § 3 Abs. 1 VersAusglG, § ... 6 a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG), § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB, §§ 1 Satz 2, 6 RückAbzinsV, § 18 Abs. 3 VersAusglG, § 18 Abs. 2 VersAusglG, § 5 Abs. 1 VersAusglG, § 5 Abs. 3 VersAusglG, § 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG, § 18 Abs. 1 SGB IV, § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG, § 17 VersAusglG, §§ 159, 160 SGB VI, § 45 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG, § 4 Abs. 5 BetrAVG, § 2 BetrAVG, § 45 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG, § 4 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 BetrAVG, §§ 14 Nr. 2, 17 VersAusglG, Art. 3 Abs. 2 GG, § 253 Abs. 2 HGB, § 2 Abs. 1 DeckRV, § 6 a Abs. 3 Satz 3 EStG, §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, § 13 VersAusglG, § 18 Abs. 1 VersAusglG, § 76 Abs. 6 Satz 2 FamFG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Heranziehen des Abzinsungsfaktors durch den betrieblichen Versorgungsträger für die Ermittlung des Barwerts der künftigen Leistungen aus einer Direktzusage als Diskontierungszinssatz; Anwendung des Zinssatzes in einer modifizierten Form ohne Aufschlag; Einbeziehung der ...

  • rewis.io

    Versorgungsausgleich: Heranziehung des BilMoG-Zinssatzes als Diskontierungszinssatz bei der Ermittlung des Barwerts der künftigen Leistungen aus einer betrieblichen Direktzusage; Einbeziehung gleichartiger Anrechte bei Überschreitung der Bagatellgrenze

  • ra.de
  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Heranziehen des Abzinsungsfaktors durch den betrieblichen Versorgungsträger für die Ermittlung des Barwerts der künftigen Leistungen aus einer Direktzusage als Diskontierungszinssatz; Anwendung des Zinssatzes in einer modifizierten Form ohne Aufschlag; Einbeziehung der ...

  • rechtsportal.de

    Heranziehen des Abzinsungsfaktors durch den betrieblichen Versorgungsträger für die Ermittlung des Barwerts der künftigen Leistungen aus einer Direktzusage als Diskontierungszinssatz; Anwendung des Zinssatzes in einer modifizierten Form ohne Aufschlag; Einbeziehung der ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wie ist der Barwert der künftigen Leistungen vom betrieblichen Versorgungsträger zu ermitteln?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beiderseitige Zusatzversorgungen im Versorgungsausgleich - und die Bagatellgrenze

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebliche Direktzusage im Versorgungsausgleich - und die Berechnung des Barwerts

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Versorgungsausgleich und die Anrechte gleicher Art

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Betriebliche Direktzusage und Diskontierungszinssatz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 1281
  • FamRZ 2016, 1654
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 09.03.2016 - XII ZB 540/14

    Versorgungsausgleich: Wahl des Diskontierungszinssatzes bei einer betrieblichen

    Auszug aus BGH, 22.06.2016 - XII ZB 664/14
    Es begegnet aus Rechtsgründen grundsätzlich keinen Bedenken, wenn ein betrieblicher Versorgungsträger für die Ermittlung des Barwerts der künftigen Leistungen aus einer Direktzusage als Diskontierungszinssatz den Abzinsungsfaktor gemäß § 253 Abs. 2 HGB (in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts vom 28. Mai 2009, BGBl. I S. 1102) iVm §§ 1 Satz 2, 6 RückAbzinsV heranzieht; es ist nicht geboten, diesen Zinssatz nur in einer modifizierten Form ohne den Aufschlag nach § 6 RückAbzinsV anzuwenden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. März 2016, XII ZB 540/14, FamRZ 2016, 781).

    Die Wahl des Rechnungszinses hat der Gesetzgeber dabei grundsätzlich den Versorgungsträgern überlassen, die einen möglichst realistischen und für das jeweilige Anrecht spezifischen Zins verwenden sollen (BT-Drucks. 16/10144 S. 85; vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 15 f. und BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 28).

    Bei der externen Teilung eines betrieblichen Anrechts wird der Teilhabeanspruch des ausgleichsberechtigten Ehegatten dadurch verwirklicht, dass ihm die Hälfte des nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelten ehezeitlichen Versorgungsvermögens zugewiesen wird (Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 37 f.).

    Es wäre daher mit dem aus Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 2 GG hergeleiteten Halbteilungsgrundsatz nicht zu vereinbaren, wenn der Versorgungsträger - auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Gewährleistung seiner unternehmerischen Handlungsfreiheit - zur Ermittlung des stichtagsbezogenen Barwerts der gesamten, aus dem Anrecht der ausgleichspflichtigen Person künftig zu erbringenden Versorgungsleistungen einen Diskontierungszinssatz heranzieht, der zu einer strukturellen Unterbewertung des Anrechts und damit zu einer systematischen Benachteiligung der ausgleichsberechtigten Person führt (Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 40, 43).

    c) Gemessen daran wäre - wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat (grundlegend Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 34 ff.) - die Verwendung des Zinssatzes nach § 253 Abs. 2 HGB in der bis zum 16. März 2016 gültigen Fassung als Abzinsungsfaktor für die Ermittlung des Barwerts einer betrieblichen Versorgung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

    Die Verwendung eines vom Rechnungszins beim handelsbilanziellen Wertansatz (nach unten) abweichenden Diskontierungszinssatzes zur Bewertung von Pensionsverpflichtungen im Versorgungsausgleich würde bei der Durchführung der externen Teilung zudem zu einer wirtschaftlichen Mehrbelastung des Versorgungsträgers dergestalt führen, dass dem Unternehmen durch die ihm gegenüber dem Zielversorgungsträger auferlegte Zahlungspflicht Mittel in einer Höhe entzogen werden, denen keine wertentsprechende Teilauflösung der bilanziellen Rückstellung wegen der gegenüber der ausgleichspflichtigen Person eingegangenen Pensionsverpflichtung gegenübersteht (Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 44 ff.).

    Denn stark schwankende Zinsen können angesichts der Hebelwirkung des Diskontierungszinssatzes auf die Höhe des Barwerts in kürzester Zeit zu zufälligen und erheblichen Veränderungen dieses Barwerts führen und somit die gegenwärtigen Diskrepanzen durch andere, noch schwerer vermittelbare Stichtagseffekte ersetzen (Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 47 f.).

    Bei einem starken Zinsanstieg innerhalb kürzerer Zeit - wie dies in jüngerer Vergangenheit etwa zwischen September 2005 und Oktober 2008 der Fall gewesen ist - kann der Glättungsmechanismus sogar zeitweise zu einer signifikanten Überbewertung der Versorgungsverpflichtung und der für sie gebildeten Rückstellungen zu Lasten des Versorgungsträgers führen (Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 49 ff.).

    Zudem stehen die Ersparnisse bei den Beiträgen zur Insolvenzsicherung angesichts ihrer moderaten Höhe in keinem Verhältnis zur Erhöhung des Barwerts, der sich aus der vorgeschlagenen Modifikation des Rechnungszinses ergibt (vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 52 f.; BeckOGK/Scholer VersAusglG [Stand: Juli 2015] § 45 Rn. 71).

    bb) Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass in solchen Fällen für die Abzinsung grundsätzlich derjenige Zinssatz herangezogen werden kann, der als Zinsversprechen des Arbeitgebers auch seinen Transformationstabellen zugrunde gelegt worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 18 mwN und vom 6. Februar 2013 - XII ZB 204/11 - FamRZ 2013, 773 Rn. 21).

    Der in den Transformationstabellen einkalkulierte Zinssatz wird daher im Versorgungsausgleich nur dann als Rechnungszins für die Barwertermittlung in Betracht gezogen werden können, wenn der Arbeitgeber im Falle des tatsächlichen Ausscheidens des Arbeitnehmers bei der Portierung - oder dementsprechend bei der Berechnung eines Abfindungsbetrages - in gleicher Weise verfahren würde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2016 - XII ZB 615/13 - juris Rn. 19 f. und vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 18).

    (1) Im Ausgangspunkt wird bei der Teilung eines betrieblichen Anrechts im Wege der externen Teilung der Teilhabeanspruch des ausgleichsberechtigten Ehegatten dadurch verwirklicht, dass ihm genau die Hälfte des nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelten ehezeitlichen Versorgungsvermögens zugewiesen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 38).

    (2) Andererseits ist es mit dem aus Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 2 GG hergeleiteten Halbteilungsgrundsatz nicht zu vereinbaren, wenn der Versorgungsträger - auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Gewährleistung seiner unternehmerischen Handlungsfreiheit - zur Ermittlung des stichtagsbezogenen Barwerts der gesamten, aus dem Anrecht der ausgleichspflichtigen Person künftig zu erbringenden Versorgungsleistungen einen Diskontierungszinssatz heranzieht, der zu einer strukturellen Unterbewertung des Anrechts und damit zu einer systematischen Benachteiligung der ausgleichsberechtigten Person führt (vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 43).

  • BGH, 11.05.2016 - XII ZB 615/13

    Versorgungsausgleich: Diskontierungszinssatz für die Ermittlung des Barwerts der

    Auszug aus BGH, 22.06.2016 - XII ZB 664/14
    Dieses Begehren lässt sich - wie der Senat zwischenzeitlich ebenfalls entschieden hat (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 615/13 - juris Rn. 22 ff.) - weder aus der Rechtsnatur der Versorgungszusage der Lufthansa AG als einer beitragsorientierten Leistungszusage noch aus den tarifvertraglichen Bestimmungen über die Abfindung unverfallbarer Rentenanwartschaften beim Ausscheiden des von der Versorgungszusage begünstigten Arbeitnehmers rechtfertigen.

    Der in den Transformationstabellen einkalkulierte Zinssatz wird daher im Versorgungsausgleich nur dann als Rechnungszins für die Barwertermittlung in Betracht gezogen werden können, wenn der Arbeitgeber im Falle des tatsächlichen Ausscheidens des Arbeitnehmers bei der Portierung - oder dementsprechend bei der Berechnung eines Abfindungsbetrages - in gleicher Weise verfahren würde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2016 - XII ZB 615/13 - juris Rn. 19 f. und vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 18).

    Der Ehegatte des Mitarbeiters hat demgegenüber - soweit der Anwendungsbereich der externen Teilung nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG reicht - keine rechtliche Möglichkeit, eine Aufnahme in das Versorgungssystem der ausgleichspflichtigen Person zu erzwingen; er muss sich gegebenenfalls auch gegen seinen Willen von dem Arbeitgeber seines Ehegatten "abfinden" lassen (Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 615/13 - juris Rn. 23).

    Die Gefahr einer solcherart strukturellen Unterbewertung des Anrechts liegt nicht fern, wenn der Versorgungsträger für die Ermittlung des Barwerts einen festen Abzinsungsfaktor verwendet, der einen realistisch erzielbaren Kapitalmarktzins selbst unter Berücksichtigung einer längerfristigen Marktbeobachtung - wie sie beispielsweise der Durchschnittsbildung beim BilMoG-Zinssatz zugrunde liegt - deutlich übersteigt (Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 615/13 - juris Rn. 24).

    Ein betrieblicher Versorgungsträger, der einen Kapitalabfluss vermeiden möchte, braucht seinerseits die externe Teilung nicht zu wählen, sondern kann das bei ihm bestehende Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten - mit Blick auf § 13 VersAusglG kostenneutral - intern teilen (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 615/13 - juris Rn. 27).

  • BGH, 30.11.2011 - XII ZB 344/10

    Versorgungsausgleichsverfahren: Behandlung von in den alten Bundesländern

    Auszug aus BGH, 22.06.2016 - XII ZB 664/14
    Bei beiderseitigen Anrechten gleicher Art iSv § 18 Abs. 1 VersAusglG ist zunächst zu prüfen, ob die Differenz der Ausgleichswerte gering ist; ergibt die Prüfung, dass die gleichartigen Anrechte in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, weil die Differenz der Ausgleichswerte die Bagatellgrenze überschreitet, findet § 18 Abs. 2 VersAusglG auf diese Anrechte keine Anwendung (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 2012, XII ZB 501/11, FamRZ 2012, 513 und vom 30. November 2011, XII ZB 344/10, FamRZ 2012, 192).

    Ergibt die Prüfung, dass die gleichartigen Anrechte in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, weil die Differenz der Ausgleichswerte die Bagatellgrenze überschreitet, findet § 18 Abs. 2 VersAusglG auf diese Anrechte keine Anwendung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 2012 - XII ZB 501/11 - FamRZ 2012, 513 Rn. 19 ff. und vom 30. November 2011 - XII ZB 344/10 - FamRZ 2012, 192 Rn. 29 ff.).

  • BGH, 18.01.2012 - XII ZB 501/11

    Absehen vom Versorgungsausgleich: Anwendbarkeit des Ausgleichs "einzelner

    Auszug aus BGH, 22.06.2016 - XII ZB 664/14
    Bei beiderseitigen Anrechten gleicher Art iSv § 18 Abs. 1 VersAusglG ist zunächst zu prüfen, ob die Differenz der Ausgleichswerte gering ist; ergibt die Prüfung, dass die gleichartigen Anrechte in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, weil die Differenz der Ausgleichswerte die Bagatellgrenze überschreitet, findet § 18 Abs. 2 VersAusglG auf diese Anrechte keine Anwendung (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 2012, XII ZB 501/11, FamRZ 2012, 513 und vom 30. November 2011, XII ZB 344/10, FamRZ 2012, 192).

    Ergibt die Prüfung, dass die gleichartigen Anrechte in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, weil die Differenz der Ausgleichswerte die Bagatellgrenze überschreitet, findet § 18 Abs. 2 VersAusglG auf diese Anrechte keine Anwendung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 2012 - XII ZB 501/11 - FamRZ 2012, 513 Rn. 19 ff. und vom 30. November 2011 - XII ZB 344/10 - FamRZ 2012, 192 Rn. 29 ff.).

  • BGH, 09.03.2016 - IV ZR 9/15

    GG Art. 3 Abs. 1; BetrAVG § 2, § 18 Abs. 2; VBL-Satzung § 79 Abs. 1 und Abs. 1a

    Auszug aus BGH, 22.06.2016 - XII ZB 664/14
    Zudem hat der Bundesgerichtshof (BGH Urteil vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15 - VersR 2016, 583 ff.) die geänderte Startgutschriftenregelung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für rentenferne Versicherte erneut für unwirksam erklärt; dies wirkt sich auch im vorliegenden Fall aus.
  • BGH, 06.02.2013 - XII ZB 204/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Bewertung eines auf beitragsorientierter

    Auszug aus BGH, 22.06.2016 - XII ZB 664/14
    bb) Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass in solchen Fällen für die Abzinsung grundsätzlich derjenige Zinssatz herangezogen werden kann, der als Zinsversprechen des Arbeitgebers auch seinen Transformationstabellen zugrunde gelegt worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 18 mwN und vom 6. Februar 2013 - XII ZB 204/11 - FamRZ 2013, 773 Rn. 21).
  • OLG Nürnberg, 31.01.2014 - 11 UF 1498/13

    Versorgungsausgleich: Wertermittlung des Ehezeitanteils des Anrechts einer

    Auszug aus BGH, 22.06.2016 - XII ZB 664/14
    Insbesondere kann der Verzicht auf den Aufschlag nach §§ 1 Satz 2, 6 RückAbzinsV nicht überzeugend damit begründet werden, dass das betriebliche Versorgungsanrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten der Sicherung durch den Pensions-Sicherungs-Verein unterfällt und das Unternehmen wegen der mit der externen Teilung verbundenen Kürzung der verbleibenden Versorgungsverpflichtungen gegenüber dem ausgleichspflichtigen Ehegatten Beiträge für die Insolvenzsicherung erspart (so aber OLG Nürnberg FamRZ 2014, 1023, 1026).
  • OLG Hamm, 09.03.2016 - 2 UF 226/15

    Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes; gleichartige Anrechte

    Auszug aus BGH, 22.06.2016 - XII ZB 664/14
    Da offensichtlich sowohl das Anrecht des Ehemannes bei der VBL als auch das Anrecht der Ehefrau bei der ZVK auf einer Pflichtversicherung beruht, hätte Veranlassung zu der Prüfung bestanden, ob es sich bei den wechselseitigen Anrechten der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes um gleichartige Anrechte im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG handelt (vgl. dazu OLG Hamm Beschluss vom 9. März 2016 - 2 UF 226/15 - juris Rn. 17; OLG Stuttgart FamRZ 2015, 1502, 1503; OLG Brandenburg Beschluss vom 12. November 2013 - 3 UF 100/12 - juris Rn. 8).
  • OLG Brandenburg, 12.11.2013 - 3 UF 100/12

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich verschiedener

    Auszug aus BGH, 22.06.2016 - XII ZB 664/14
    Da offensichtlich sowohl das Anrecht des Ehemannes bei der VBL als auch das Anrecht der Ehefrau bei der ZVK auf einer Pflichtversicherung beruht, hätte Veranlassung zu der Prüfung bestanden, ob es sich bei den wechselseitigen Anrechten der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes um gleichartige Anrechte im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG handelt (vgl. dazu OLG Hamm Beschluss vom 9. März 2016 - 2 UF 226/15 - juris Rn. 17; OLG Stuttgart FamRZ 2015, 1502, 1503; OLG Brandenburg Beschluss vom 12. November 2013 - 3 UF 100/12 - juris Rn. 8).
  • BGH, 07.09.2011 - XII ZB 546/10

    Versorgungsausgleich: Verzinsung des Ausgleichswertes beim Vollzug der externen

    Auszug aus BGH, 22.06.2016 - XII ZB 664/14
    Die Wahl des Rechnungszinses hat der Gesetzgeber dabei grundsätzlich den Versorgungsträgern überlassen, die einen möglichst realistischen und für das jeweilige Anrecht spezifischen Zins verwenden sollen (BT-Drucks. 16/10144 S. 85; vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 15 f. und BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 28).
  • BVerfG, 02.05.2006 - 1 BvR 1275/97

    Verstoß gegen den sich aus GG Art 3 Abs 2 ergebenden Halbteilungsgrundsatz durch

  • BVerfG, 02.05.2006 - 1 BvR 1351/95

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Versorgungsausgleich unter Anwendung der

  • BGH, 24.08.2016 - XII ZB 84/13

    Versorgungsausgleich: Externe Teilung eines betrieblichen Anrechts bei bereits

    Der Senat hat es aus Rechtsgründen nicht beanstandet, wenn ein betrieblicher Versorgungsträger für die Ermittlung des Barwerts des künftigen Erfüllungsaufwands aus einer Direktzusage als Diskontierungszinssatz den Abzinsungsfaktor gemäß § 253 Abs. 2 HGB in der bis zum 16. März 2016 gültigen Fassung verwendet (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 664/14 - juris Rn.17 ff.).
  • OLG Frankfurt, 24.11.2016 - 6 UF 229/16

    Versorgungsausgleich: Festlegung der Bezugsgröße durch Versorgungspunkte

    § 5 Abs. 3 VersAusglG stellt es dem Versorgungsträger nicht frei, eine andere Ausgleichsbezugsgröße als die nach seiner Versorgungsordnung maßgebliche zu wählen (Festhaltung an Senat, FamRZ 2014, 755; Anschluss an BGH FamRZ 2016, 1654 Rn. 13; FamRZ 2012, 1545, 1546 Rn. 9).

    Auch in einer neueren Entscheidung betont der BGH ausdrücklich, nach § 5 Abs. 1 VersAusglG berechne der Versorgungsträger den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße und unterbreite dem Familiengericht nach § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Vorschlag für den Ausgleichswert, worunter die Hälfte (§ 1 Abs. 2 S. 2 VersAusglG) des auszugleichenden Ehezeitanteils des Versorgungsanrechts zu verstehen sei (BGH, Beschluss vom 22.06.2016 - XII ZB 664/14, FamRZ 2016, 1654, Rn. 13).

    Von daher schließt sich der Senat weiterhin nicht den Entscheidungen an, die es dennoch hinnehmen oder sogar ausdrücklich billigen, dass die Träger der Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes im Ergebnis gar nicht die als Bezugsgröße des Versorgungssystems verwendeten Versorgungspunkte hälftig teilen (siehe aber zu diesem Erfordernis auch BGH FamRZ 2016, 1654, Rn. 13), sondern den Kapitalwert (Barwert), den die ehezeitlichen Versorgungspunkte des Ausgleichspflichtigen haben (so ausdrücklich OLG Schleswig, FamRZ 2016, 371; OLG Nürnberg, FamRZ 2015, 1106; OLG Köln, FamRZ 2015, 1108; OLG Celle, Beschluss vom 24.10.2013, 10 UF 195/12 bei juris; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18.12.2012, 5 UF 15/12; OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 719).

    Dieses Ergebnis vermag auch nicht § 10 Abs. 3 VersAusglG zu rechtfertigen (so aber OLG Celle a. a. O.), denn diese Vorschrift bestimmt, dass für die Durchführung der internen Teilung die vom Versorgungsträger getroffenen Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht maßgeblich sind, erlaubt aber - wie ausgeführt - gerade nicht, dass der lediglich korrespondierende Kapitalwert zum eigentlichen Ausgleichswert erhoben wird und damit die Pflicht außer Kraft tritt, die gesetzlich normierte hälftige Teilung des Ehezeitanteils (§ 1 Abs. 1 und 2 VersAusglG) in der maßgeblichen Bezugsgröße der Versorgungspunkte nach § 5 Abs. 1 VersAusglG vorzunehmen (vgl. BGH FamRZ 2016, 1654 Rn. 13; OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.11.2013 - 6 UF 55/13, FamRZ 2014, 755).

    Die abschließende Bestimmung des Ausgleichswerts ist dann Sache des Gerichts (BT-Drucks. 16/10144 S. 49), das den Ausgleich aber ebenfalls zwingend in der nach dem Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße durchzuführen hat (BGH, Beschluss vom 27.06.2012 - XII ZB 492/11, FamRZ 2012, 1545, 1546, Rn. 9; FamRZ 2016, 1654, Rn. 13).

  • BGH, 18.08.2021 - XII ZB 359/19

    Zur Frage, inwieweit die in § 44 Abs. 3 der Satzung der Evangelischen

    Denn das Beschwerdegericht musste im Hinblick auf das geringfügige Anrecht der Ehefrau bei der ZVK zunächst eine Bagatellprüfung nach § 18 Abs. 1 VersAusglG anstellen, die einer Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG vorgeht (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 664/14 - FamRZ 2016, 1654 Rn. 34 mwN).
  • OLG Frankfurt, 02.07.2019 - 6 UF 238/17

    Satzungsmäßige Regelung der EZVK zum Versorgungsausgleich nichtig

    Auf Anrechte gleicher Art im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG findet wegen des Vorrangs der Differenzregelung für gleichartige Anrechte § 18 Abs. 2 VersAusglG, der den Ausgleich einzelner Anrechte regelt, nach der ständigen Rechtsprechung des BGH keine Anwendung (BGH, Beschluss vom 30.11.2011, XII ZB 344/10, Rn. 29; Beschluss vom 22.6.2016, XII ZB 664/14, Rn. 33 f; a.A. Bumiller/Harders/ Schwamb, 12. Aufl., Rn. 10 vor §§ 217 ff FamFG).
  • BGH, 21.09.2016 - XII ZB 447/14

    Versorgungsausgleich: Teilung eines neben dem Anrecht bei der Deutschen Telekom

    Es erscheint deshalb schon systematisch verfehlt, den aus der Durchschnittsbildung resultierenden Glättungseffekten, die - im Vergleich zur jeweils aktuellen Marktsituation - in den letzten Jahren zu Lasten des Ausgleichsberechtigen zu einer relativen Unterbewertung des Anrechts geführt haben, durch Modifikationen bei der Bezugsgröße begegnen zu wollen (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 664/14 - juris Rn. 23).
  • OLG Frankfurt, 24.03.2017 - 4 UF 249/15

    Zur externen Teilung einer fondsgebundenen betrieblichen Direktzusage mit

    Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass seine Heranziehung in Phasen steigender Zinsen auch zu einer Überbewertung eines auszugleichenden Anrechts zu Gunsten des Ausgleichsberechtigten führen kann (vgl. BGH, FamRZ 2016, 781; FamRZ 2016, 1245; FamRZ 2016, 1247; FamRZ 2016, 1435; FamRZ 2016, 1651; FamRZ 2016, 1654; FamRZ 2016, 1847; FamRZ 2016, 2000; FamRZ 2016, 2076).
  • OLG Schleswig, 10.01.2020 - 15 UF 71/19

    Bewertung eines Anrechts aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit im

    Haben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung in Form von Entgeltpunkten (Ost) erworben, kommt ein Ausschluss des Ausgleichs eines dieser Anrechte nach § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 664/14, FamRZ 2016, 1654).(Rn.34).

    Nach der Rechtsprechung des BGH findet § 18 Abs. 2 VersAusglG auf Anrechte gleicher Art gem. § 18 Abs. 1 VersAusglG keine Anwendung (BGH, FamRZ 2016, 1654; FamRZ 2012, 192; FamRZ 2012, 277; FamRZ 2012, 513).

  • OLG Nürnberg, 25.10.2021 - 7 UF 856/21

    Versorgungsausgleich: Ende der Ehezeit bei zunächst unwirksamer Rücknahme des

    Auf Anrechte "gleicher Art" i.S.d. § 18 Abs. 1 VersAusglG ist Abs. 2, der den Ausschluss einzelner geringwertiger Anrechte regelt, schon nicht anwendbar (vgl. BGH FamRZ 2016, 1654, Rn. 34).
  • OLG Frankfurt, 20.01.2020 - 1 UF 251/19

    Keine Verfahrenskostenhilfe für verfahrensbegleitende Rechtsverfolgung

    Eine Prüfung der Geringfügigkeit nur eines Anrechts gem. § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG entfällt im Falle der Gleichartigkeit (BGH FamRZ 2012, 192, BGH FamRZ 2016, 1654).
  • OLG Nürnberg, 05.11.2021 - 7 UF 856/21

    Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Teilanfechtung eines

    Auf Anrechte "gleicher Art" i.S.d. § 18 Abs. 1 VersAusglG ist Abs. 2, der den Ausschluss einzelner geringwertiger Anrechte regelt, schon nicht anwendbar (vgl. BGH FamRZ 2016, 1654 , Rn. 34).
  • OLG Frankfurt, 02.07.2019 - 6 UF 238/17A
  • OLG Frankfurt, 02.07.2019 - 6 UF 238/19

    VersAusglG

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